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Satzung

Satzungen des Vereines
„Verband der Züchter des Araber-Haflinger Pferdes“

§1

Name und Sitz des Verbandes

Der Verein führt den Namen „Verband der Züchter des Araber-Haflinger Pferdes“ und hat seinen Sitz in Tweng, Land Salzburg, PLZ 5563. Er erstreckt seine Tätigkeit auf die österreichischen Bundesländer und kann bei Bedarf in Gebietsgruppen eingeteilt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Organisation der Zucht eines Sportpferdes auf Haflinger-Araber-Grundlage. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke, zu deren Erfüllung dem Verband folgende Aufgaben obliegen:
a) Zucht und Haltung von Zuchttieren des Araber-Haflingerpferdes, die zur Aufnahme in das Zuchtbuch des Verbandes geeignet sind.
b) Führung eines Stut- und Hengstbuches sowie eines Pferderegisters, worin sowohl die zur Zucht des Araber-Haflingerpferdes verwendeten Rein-Haflinger und Araber, als auch die davon stammenden Produkte (A-H-Pferde) geführt werden.
c) Kennzeichnung der eingetragenen Tiere und deren Nachzucht.
d) Durchführung von Leistungs-, Material- und Eignungsprüfungen.
e) Durchführung von Stutbuchaufnahmen und Hengstkörungen.
f) Veranstaltung von Schauen, Prämierungen und Turnieren gem. den Richtlinien des BFV für Reiten und Fahren in Österreich.
g) Bildung von Hengsthaltegemeinschaften.
h) Vermittlung von An- und Verkauf von Zuchttieren und Gebrauchspferden.
i) Unentgeltliche Beratung der Mitglieder.

§ 3

Aufbringung der finanziellen Mittel

Die Aufbringung der zur Durchführung der Verbandsarbeit erforderlichen Mittel erfolgt durch:
a) Aufnahmegebühren neuer Mitglieder
b) Gebühren für Stutbuchaufnahme, Hengstbuchaufnahme und Fohlenbrennen
c) Decktaxzuschläge
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen
e) Laufende Mitgliedsbeiträge
f) Allfällige Umlagen auf die Züchter
g) Beihilfen und Schenkungen.

§4

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder. Diese sind natürliche oder juristische Personen, die Araber-Haflingerpferde züchten oder halten und sich mit den Bestrebungen des Verbandes einverstanden erklären.
b) Ehrenmitglieder. Zu solchen können um die Zucht des Araber-Haflingerpferdes besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.

§5

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, in der der Bewerber sein Einverständnis mit den Satzungen des Verbandes bekannt gibt. Die Beitrittserklärung gilt als Mitgliedsausweis. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung muss begründet werden. Eine Berufung an die Vollversammlung ist möglich. Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Ableben
b) Aufhören der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen
c) Freiwilligen Austritt, der spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich bekannt gegeben werden muss.
d) Ausschluss. Dieser erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Interessen des Verbandes, bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Zuchtbuchordnung, bei Nichtbezahlen von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung und Fristsetzung durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung der Vollversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird über Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung beschlossen, ebenso die Gebühren.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes haben das Recht in ihren züchterischen und wirtschaftlichen Interessen durch den Verband geschützt und gefördert zu werden.
2. Jedes ordentliche Mitglied besitzt ein Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereins-Satzungen sowie die Beschlüsse und Verfügungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§8

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. Der Obmann 5. Der Kassier 9. Das Schiedsgericht
2. Der Obmannstellvertreter 6. Der Schriftführer
3. Der Vorstand 7. Die Vollversammlung
4. Der Geschäftsführer 8. Die Rechnungsprüfer

§9

Der Obmann und der Obmannstellvertreter

1. Der Obmann und der Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf 4 Jahre gewählt. Die Wahl des Obmannes und des Stellvertreters unterliegt der Bestätigung des Präsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salzburg.
2. Der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verband in allen Belangen, so auch nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
3. Zu den Aufgaben des Obmannes gehören:
a) Einberunfung und Leitung der Vollversammlung und der Vorstandssitzung sowie Führung des Vorsitzes in Vollversammlung und Vorstandssitzung.
b) Bildung allfälliger Ausschüsse
c) Aufstellung des Jahresvoranschlages und verantwortliche Unterzeichnung
d) Antragstellung an die Vollversammlung bezüglich Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Entscheidung in Personalfragen
f) Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten die nicht durch die Satzungen zur Entscheidung anderen Organen zugewiesen sind.
g) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Vollversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

§10

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Verbandsobmann als Vorsitzendem d) mindestens 3 weiteren    Vorstandsmitgliedern
b) dem Obmannstellvertreter e) dem Kassier
c) dem Geschäftsführer f) dem Schriftführer

Der Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten der LWK Salzburg. An den Vorstandssitzungen können Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.

2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; mindestens einmal im Jahr oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder haben den Obmann in allen Belangen zu beraten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eingeladen sind und mindestens die Hälfte erscheint. Der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigt. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann entsprechend rechtzeitig, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Die LWK Salzburg (Tierzuchtamt) ist stets einzuladen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht ein anderes Mitglied zur Mitarbeit nachzuziehen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Ist der Vorstand infolge Ausscheiden mehrerer Mitglieder nicht beschlussfähig, ist von der Vollversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Zur Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mit Stimmzettel abzustimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zu übersenden oder am Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Es gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

§11

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand, als leitendes und überwachendes Organ des Verbandes, hat folgende Aufgaben:

a) Die Überprüfung des Jahresvoranschlages
b) Vorbereitung der Vollversammlung, Tagesordnung, Termine
c) Durchführung der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse
d) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern
e) Entscheidung über alle Angelegenheiten, für die nicht die Vollversammlung zuständig ist
f) Beschluss aller finanziellen Angelegenheiten (Vermögensanlage, Aufnahme und Tilgung von Darlehen, soweit diese nicht das Dreifache der jährlichen Mitgliedsbeiträge übersteigen, Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren, die von der Vollversammlung zu genehmigen sind).
g) Beschluss über das Abhalten von Veranstaltungen
h) Antragstellung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern bei der Vollversammlung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
i) Richtlinien für die Zuchtleitung (Führung der Zuchtbücher, Aufnahmebedingungen, Festlegung des Zuchtzieles)
j) Feststellung der Beurteilungs-Kommissionen (Stutbuchaufnahme, Hengstkörung, Fohlenbeurteilung)
k) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen
l) Aufnahme und Entlassung des Geschäftsführers und der Dienstnehmer

§12

Der Geschäftsführer

Der Verband hat eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte einzurichten und zu erhalten. Zu deren Leitung wird vom Vorstand ein Geschäftsführer im Einvernehmen mit der LWK Salzburg berufen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Ausführung der Vorstands- und Vollversammlungsbeschlüsse im Rahmen der Verbandsstatuten und der Richtlinien der LWK Salzburg
b) Führung und Überwachung der Zuchtbücher, Fohlenregister und Bestandslisten, Durchführen der Fohlenbrände und Stutbuchbrände
c) Durchführung und Überwachung züchterischer Maßnahmen
d) Vorbereitung und Überwachung von Veranstaltungen
e) Belehrung und Aufklärung in Zucht- und Haltungsangelegenheiten, Züchterbesuche
f) Berichterstattung gegenüber Vollversammlung, Vorstand und Obmann

§13

Der Kassier

Der Kassier muss mit dem Rechnungswesen vertraut sein. In seiner Eigenschaft bearbeitet und überwacht er die Verbandsfinanzen in folgenden Punkten:
a) Rechnungs- und Kassenführung
b) Verwaltung allfälligen Verbands-Vermögens

§14

Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die Aufgabe jegliche schriftlichen Arbeiten des Verbandes zu bearbeiten und zu erledigen, und zwar:
a) Abfassen der Niederschriften in Vollversammlung und Vorstandssitzungen
b) Korrespondenz
c) Erstellen von Fohlenscheinen etc. im Auftrag des Geschäftsführers

§15

Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten
2. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag einzuberufen. Dieser Antrag ist beim Vorstand unter Angabe von Gründen einzubringen und vom Obmann, oder wenigstens ¼ der ordentlichen Mitglieder, zu unterzeichnen.
3. Für alle Vollversammlungen ist eine Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuhalten. Zeit, Ort und Tagesordnung sind mit der Einladung bekannt zu geben und zwar durch schriftliche Verständigung der Mitglieder. Die Einladung erfolgt durch den Obmann.
4. Die Mitglieder haben das Recht Anträge an die Vollversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens 4 Tage vor der Vollversammlung beim Obmann, dem Vorstand oder dem Geschäftsführer eingebracht werden.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung und Dringlichkeitsanträge, können nur auf Grund der Tagesordnung gefasst werden.
6. In der Vollversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dafür sind.
7. Das juristischen Personen zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
8. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung eine ½ Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wird.
9. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Verbandsauflösung ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
10. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.
11. Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus welcher die Zahl der Anwesenden (Anwesenheitsliste), die Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis und alle Angaben ersichtlich sind, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der Beschlüsse ermöglichen.
12. Der Vollversammlung obliegt:
a) Die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters, der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer sowie allenfalls die Enthebung dieser Organe.
b) Beschlussfassung über Tätigkeits- und Kassenbericht
c) Entlastung des Verbandsobmannes und des Geschäftsführers
d) Genehmigung des Jahresvoranschlages
e) Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beiträge und Gebühren
f) Bestätigung aller Verträge, die wiederkehrende oder dauernde Verpflichtungen für den Verband enthalten, sowie der Aufnahme und Tilgung von Darlehen, die das Dreifache der jährlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie über Auflösung des Verbandes und Verwendung des Verbandsvermögens
h) Behandlung von auf der Tagesordnung stehenden Fragen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

§16

Die Rechnungsprüfer

Von der Vollversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie müssen mit dem Rechnungswesen vertraut sein. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu überwachen und zu prüfen. Sie haben über das Prüfungsergebnis einen Bericht der Vollversammlung und dem Vorstand vorzulegen.

§17

Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht, das aus 5 ordentlichen Mitgliedern des Verbandes besteht.
2. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder des Verbandes als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Können sich innerhalb von 2 Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung der 4 Mitglieder des Schiedsgerichts, diese über die Person des Schiedsgerichtsobmanns nicht einigen, so wird dieser durch die LWK Salzburg ernannt.
3. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung, die endgültig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Obmann mitzustimmen hat.
4. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
5. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder dessen Entscheidung nicht anerkennen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
6. Im Übrigen gelten für das Schiedsgerichtsverfahren die Bestimmungen der österr. Zivilprozessordnung (§§ 577-599)

§18

Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft

1. Zu den Vorstandsitzungen und zur Vollversammlung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft (LWK) Salzburg unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden.
2. Der Landwirtschaftskammer steht das Recht zu:
a) Jederzeit Einsicht in die Bücher, Schriften und Unterlagen des Verbandes zu nehmen und von den Verbandsorganen Auskunft über alle Verbandsangelegenheiten zu verlangen.
b) den Jahresabschluss des Verbandes zu überprüfen.
c) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Vollversammlungen des Verbandes und der Gebietsgruppen teilzunehmen und die Einberufung solcher Sitzungen und Versammlungen unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte zu verlangen.

§19

Entschädigungen

Alle Funktionäre üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Über die Erstattung barer Auslagen und Reisekosten im Rahmen der Verbandstätigkeit entscheidet der Vorstand, ebenso über die Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung des Geschäftsführers.

§20

Auflösung des Verbandes

a) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu einberufenen Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden
b) Übrigbleibendes Verbandsvermögen fällt der Landwirtschaftskammer Salzburg mit der Auflage zu, diese Beträge für die Pferdezucht zu verwenden.

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