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Satzung

Vorarlberger Pferdezuchtverband 

S t a t u t e n

Die verwendeten Bezeichnungen sind nicht geschlechtsspezifisch sondern gelten für Frau und Mann gleichermaßen.

 

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich:

 

1.      Der Verein führt den Namen 'Vorarlberger Pferdezuchtverband'.

2.      Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Bregenz.

3.      Seine Tätigkeit umfasst  die organisierte Pferdezucht und Pferdehaltung in Vorarlberg.

4.      Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

 

a)     Abteilung Kaltblut

b)     Abteilung Haflinger

c)     Abteilung Warmblut

d)    Abteilung Ponys und Kleinpferde

e)     Abteilung Sonderrassen

 

5.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck:

 

1.    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, stellt den Dachverband der selbständigen anerkannten Pferdezuchtorganisationen in Vorarlberg dar. Er organisiert Rassenübergreifende Veranstaltungen und berät und unterstützt die Vereine in organisatorischen und züchterischen Belangen. Er stellt ein Verbindungsglied zwischen den einzelnen Vereinen untereinander sowie zur Öffentlichkeit und den Körperschaften (Bund, Land, Landwirtschaftskammer) dar.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

 

1.    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

2.    Als ideelle Mittel dienen

 

a)      Mitgliederinformation über planmäßige Aufzucht, Haltung, Fütterung, Pflege und Zucht der Pferde.

b)      Lehrgänge, Vorträge, Mitteilungen in Presse und Rundfunk.

c)      Gestaltung eines guten Verhältnisses zwischen organisierter und allgemeiner Pferdezucht.

d)     Gestaltung eines guten Verhältnisses zu den Pferdehaltern.

e)      Beteiligung an Kapitalgesellschaften und anderen Vereinigungen, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist.

f)       Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann der Verein gewisse, diesem Mitglied zukommende tierzüchterische Tätigkeiten durchführen.

 

3.    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a)      durch einmalige Beitrittsgebühren

b)      durch jährliche Mitgliedsbeiträge

c)      durch Beihilfen, Förderungen, Spenden und sonstige Zuwendungen

d)     durch beweglichen und unbeweglichen Besitz

 

4.      In grundlegend züchterischen Fragen, sowie in der Durchführung von Leistungsprüfungen sind die Anordnungen und Richtlinien der Landwirtschaftskammer Vorarlberg maßgebend.

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft:

 

1.    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2.    Ordentliche Mitglieder nehmen am Vereinsleben mit allen Rechten und Pflichten teil.

3.    Außerordentliche Mitglieder fördern vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit.

4.    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle in Vorarlberg anerkannte Pferdezuchtorganisationen sein. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2.    Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3.    Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4.    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)      durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zu Ende des Geschäftsjahres möglich und muß drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

b)      bei Personen durch Tod, bei Körperschaften durch Auflösung.

c)      durch Ausschluß, der nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgen kann und durch den Vorstand entschieden wird.

 

2.    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

3.    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

4.    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verein, auf die Teilnahme an den Veranstaltungen und auf  die Benützung der tierzuchtfördernden Einrichtungen des Vereines.

2.      Alle Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechtes bei Versammlungen teilzunehmen.

a)      Ordentliche Mitglieder sind in ihrer tierzüchterischen Tätigkeit unabhängig. Sie besitzen das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie üben ihre Rechte durch die von ihnen gewählten Delegierten aus.

b)      Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

c)      Ehrenmitglieder besitzen kein passives Wahlrecht.

 

3.      Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte, insbesondere:

 

a)      die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen,

b)      die Statuten und sonstigen Bestimmungen zu beachten und sich an die Beschlüsse des Vereines zu halten,

c)      dem Verein alle nötigen Auskünfte zu erteilen,

d)     vom Verein ausgewählte und bestimmte Tiere für Schauen und Prämierungen zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind:

 

1.   die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

2.   der Vorstand (§§ 11 bis 13)

3.   die Rechnungsprüfer (§ 14)

4.   das Schiedsgericht (§15)

 

§ 9

Generalversammlung

 

1.      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus jeweils 3 Vorstandsmitgliedern der ordentlichen Mitglieder, den außerordentlichen und den Ehrenmitgliedern, dem Vereinsvorstand und den Rechnungsprüfern.

2.      Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf  Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3.      Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und hat alljährlich im ersten Halbjahr stattzufinden. Sämtliche an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten haben eine Stimme, die sie persönlich ausüben müssen. Jede Wahl hat über Verlangen von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheim und schriftlich zu erfolgen.

4.      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5.      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

7.      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlußfähig. Beschlüsse und Entscheidungen ergehen mit 4/5 Mehrheit.

8.      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

 

1.      Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)     Die Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)     Entlastung des Vorstands;

f)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)     Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

j)       Verkauf und Verpachtung;

k)     Belastung und Kauf unbeweglichen Vereinsvermögens.

 

 

§ 11

Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem 1. und 2. Obmann-Stellvertreter und dem Geschäftsführer.

2.      Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten folgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3.      Die Dauer der Vereinsfunktion beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4.      Der Vereinsobmann und seine zwei Stellvertreter werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ohne Geschäftsführer gewählt. Die Vereinsvorstandsmitglieder (ausgenommen Geschäftsführer) üben Ihr Amt ehrenamtlich aus. Barauslagen können ersetzt werden. Über die Entschädigung für geleistete Arbeit des Vereinsobmannes und der Funktionäre entscheidet der Vereinsvorstand.

5.      Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und außer dem Vereinsobmann wenigstens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

7.      Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.      Der Vereinsvorstand ist mindestens einmal im Jahr, ansonsten nach Bedarf einzuberufen. Zu den Sitzungen sind stets alle Vorstandsmitglieder zeitgerecht einzuladen.

9.      Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

10.  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

11.  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

12.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1.      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

2.      Vorbereitung der Generalversammlung;

3.      Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

4.      Verwaltung des Vereinsvermögens;

5.      Verteilung der Förderungsmittel für die Pferdezucht in Vorarlberg und Koordinierung der Anträge für die Bundesmittel;

6.      Festlegung der Absatzveranstaltungen, Schauen und Prüfungen;

7.      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

8.      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

9.      Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.        Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Geschäftsführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2.        Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Geschäftsführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Geschäftsführers. Laufende Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro können vom Geschäftsführer alleine gezeichnet werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderes Vorstandsmitgliedes.

3.        Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Befugnisse erteilt werden.

4.        Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5.        Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6.        Der Geschäftsführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7.        Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8.        Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, seine Stellvertreter und als Vertreter des Geschäftsführers kann ein Vorstandsmitglied als Vertreter bestimmt werden.

 

§ 14

Rechnungsprüfer

 

1.    Drei Rechnungsprüfer (Je einer von den ordentlichen Mitgliedern) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2.    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3.    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8 bis 10 sinngemäß.

4.    Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg und die drei Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, in die ganze Buchführung, in die Protokolle und in das Kassabuch etc. Einsicht zu nehmen und die selben jährlich zu überprüfen.

 

§ 15

Oberaufsicht und Schiedsgericht

 

1.      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

2.      Der Verein unterliegt der Aufsicht der Landwirtschaftskammer Vorarlberg. Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg ist berechtigt, einen Vertreter in die Sitzungen des Vorstandes und in die Generalversammlung mit beratender Stimme zu entsenden. Die Satzungen des Vereins müssen von der Landwirtschaftskammer genehmigt sein. Die gewählte Vereinsleitung ist der Landwirtschaftskammer Vorarlberg anzuzeigen.

3.      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Delegierten der ordentlichen Vereinsmitglieder zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

4.      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Der Schiedsspruch ist den Streitparteien schriftlich mitzuteilen.

 

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1.    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das reine, nach Deckung aller Schulden, noch vorhandene Vermögen der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu überweisen, welche dasselbe verwaltet, bis sich ein neuer Landespferdezuchtverein bildet, welchem das Vermögen überwiesen wird. Bildet sich innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein, so ist das Vermögen von der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zur allgemeinen Förderung der Pferdezucht zu verwenden.

 

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 15. Juni 2004

 

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