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Vereinsstatut

SATZUNGEN

des Verbandes nö. Pferdezüchter

(Vereinsstatut)

 

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verband niederösterreichischer Pferdezüchter“. Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in St. Pölten, Wiener Straße 64.

2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Pferdezucht im Allgemeinen, insbesondere aber die Zucht des Noriker-, des Haflinger-, Pinto- sowie des Warmblutpferdes im Bundesland Niederösterreich und Wien sowie die Vertretung der landwirtschaftlichen Pferdehalter. Der Verein ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet, gemeinnützig und auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

§ 3
Maßnahmen

1. Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen durch:

a) Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Pferdezucht und Pferdehaltung und aller mit diesem Betriebszweig in Zusammenhang stehenden Fragen.

b) Fachliche Beratung beim Einkauf von Zuchttieren und beim Pferdeabsatz.

c) Gemeinsame Anschaffung, Aufzucht und Haltung von Zuchthengsten zur Förderung der Pferdezucht der Mitglieder.

d) Maßnahmen zur bestmöglichen Ausnützung besonders hochwertiger Zuchttiere aus den Wirtschaftsbetrieben der Mitglieder im Verbandsgebiet.

e) Gemeinsame Errichtung bzw. Organisation von Aufzuchtstätten, Weidebetrieben und Ausläufen für die Pferde der Mitglieder durch Pachtung oder Kauf geeigneter Objekte.

f) Verfolgung sonstiger der Förderung der Pferdezucht der Mitglieder dienender züchterischer Maßnahmen: Führung eines Stuten- und Hengstengrundbuches, Kennzeichnung der Tiere und deren Nachzucht, Durchführung von Leistungsprüfungen, Veranstaltung von Pferdeschauen und -märkten.

g) Aufstellung eines gemeinsamen Zuchtzieles und Zuchtplanes für die Zuchtbetriebe der Verbandsmitglieder.

h) Beteiligung an Kapitalgesellschaften und anderen Vereinigungen, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist.

i) Herstellung aller zu vorstehenden Zwecken etwa erforderlichen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen sowie Beschaffung des nötigen Betriebsmaterials.

j) Wahrung der Interessen der niederösterreichischen Hengsthalter.

2. Bei der Durchführung der Vereinsaufgaben wird der Verband nö. Pferdezüchter die fachliche und organisatorische Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, den Arbeitsgemeinschaften der österreichischen Pferdezuchtverbände sowie anderen Pferdezuchtorganisationen in Österreich anstreben und unterstellt sich der fachlichen Aufsicht der Nö. Landes-Landwirtschaftskammer.

 

§ 4

Aufbringung der finanziellen Mittel

1. Die Aufbringung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel erfolgt durch:

a) Beitrittsgebühren,

b) Jahresbeiträge der Mitglieder,

c) Gebühren aus der Zuchtbuchführung,

d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

e) Spenden,

f) Zuchtpferdevermittlungsgebühren,

g) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

h) sonstige Beiträge zur Erreichung des Vereinszweckes.

2. Die Vereinserträgnisse werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet. Jede Gewinnabsicht ist ausgeschlossen.

 

§ 5

Arten von Mitglieder

Die Verbandsmitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Einzelpersonen, Vereine und sonstige juristische Personen werden, welche die Förderung der Pferdezucht zum Ziele haben. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um die niederösterreichische Pferdezucht besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 6

Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Freiwilliger Austritt: Dieser muss der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Ein austretendes Mitglied ist jedoch in jenem Jahr, in dem der Austritt erfolgt, noch zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.

2. Tod

3. Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereines haben das Recht, in ihren züchterischen Interessen durch den Verein geschützt und gefördert zu werden.

2. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht. Es steht ihnen ferner jederzeit frei, Vorschläge zur Förderung des Vereinszweckes zu machen.

3. Sie sind verpflichtet:

a) Die Bestreben des Vereines nach Kräften zu unterstützen und dessen Interessen zu wahren.

b) Die Satzungen und die Beschlüsse seiner Verwaltungsorgane zu befolgen.

c) Die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

 

§ 9

Verwaltungsorgane

Die Verwaltungsorgane des Vereines sind:

1. Vorstand,

2. Vollversammlung,

3. Rechnungsprüfer,

4. Schlichtungseinrichtung.

 

§ 10

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und drei bis 10 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Der Vorstand wird vom Obmann zu seinen Sitzungen einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Obmannes, anwesend sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, sowie sonstige Personen zur Erledigung der Arbeiten des Vereines anstellen. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung bzw. Überwachung der laufenden Verbandsarbeit.

6. Dem Vorstand obliegt die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.

7. Der Vorstand legt das Arbeitsprogramm des Vereines fest.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Dem Verbandsvorstand obliegt die Aufnahme von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern.

10. Außer den laufenden Geschäften gehören zu seinem Aufgabenkreis

a) die Führung der Zuchtbücher,

b) die Einberufung außerordentlicher Vollversammlungen,

c) die Ausstellung von Abstammungsnachweisen gemäß den Bestimmungen des Nö. Tierzuchtgesetzes, wobei dies nur für Pferde, welche im Eigentum von Verbandsmitgliedern stehen, möglich ist.

11. Dem Vorstand obliegen im Übrigen alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

12. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Zuchtausschüsse für einzelne Rassen nennen.

 

§ 11

Die Vollversammlung

1. Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich einmal statt. Die Vollversammlung hat vom Obmann oder dessen Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung zu erfolgen. Anträge an die Vollversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftliche beim Verbandsvorstand eingebracht werden.

2. Außerordentliche Vollversammlungen können je nach Bedarf über Beschluss des Vorstandes oder eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden.

3. Der Vollversammlung obliegt:

a) die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassiers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereines;

c) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Obmannes, des Kassiers und der Rechnungsprüfer;

d) Beschlussfassung über die Höhe der Beitrittsgebühren und Jahresbeiträge.

4. Eine satzungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Falls die erste Einladung keine beschlussfähige Vollversammlung zur Folge hat, ist eine zweite innerhalb 30 Minuten mit derselben Tagesordnung einberufene Vollversammlung bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 12

Die Rechnungsprüfer

Die Vollversammlung wählt alljährlich 2 Vereinsmitglieder zu Rechnungsprüfern und 2 weitere zu deren Ersatzmännern. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen und die Pflicht, im Laufe des Jahres über alle Bücher und Belege eine Kontrolle auszuüben, den Vermögensstand zu überprüfen und der Vollversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer und deren Ersatzmänner dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 13

Die Schlichtungseinrichtung

Bei allenfalls entstehenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist zunächst die Schlichtungseinrichtung des Vereines anzurufen. Jede der streitenden Parteien entsendet in diese Schlichtungseinrichtung ein Mitglied, ebenso der Vereinsvorstand bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, dieser führt gleichzeitig den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig

 

§ 14

Vertretung des Vereines nach außen

Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Obmann und den Geschäftsführer vertreten. Bei Verhinderung des Obmannes tritt sein Stellvertreter in die gleichen Rechte und Pflichten ein. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Beschlüsse müssen vom Obmann oder dessen Stellvertreter, vom Schriftführer oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

 

§ 15

Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann durch die Vollversammlung mit Zwei- Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Abwicklung der Auflösung hat die Generalversammlung einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist im Sinne der Förderung der Pferdezucht in Niederösterreich zu verwenden.

 

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